C. sodann nicht entnehmen, dass diese, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ausgesagt habe, der Zahn habe als Folge des Unfalls gezogen werden müssen. Dass der "Kauakt" gemäss dem Beschwerdeführer vor dem Sturz noch intakt gewesen war (VB 15), genügt zur Annahme einer Unfallkausalität des Zahnschadens sodann nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine gesundheitliche Schädigung nämlich nicht bereits als durch ein Ereignis verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (beweisrechtlich unzulässige sogenannte "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation; BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).