5. 5.1. Dr. med. dent. B. stellte in seiner Beurteilung vom 14. Oktober 2021 nicht in Abrede, dass sich der vorliegend in Frage stehende Zahn durch das Ereignis vom 17. Januar 2021 gelockert habe. Jedoch gelangte er mit überzeugender Begründung zum Schluss, das Ziehen des Zahnes sei nicht aufgrund dessen Lockerung, sondern weil der krankheitsbedingte Infekt keine andere Therapie zugelassen habe, notwendig gewesen. Angesichts der im Zahnröntgenbild vom 25. Januar 2021, mithin nur rund eine Woche nach dem Sturz, sichtbaren ausgeprägten knöchernen Destruktion im Bereich der Verankerung des Zahns 21, die gemäss den einleuchtenden Ausführungen von Dr. med. dent.