Der Beschwerdeführer sei wegen den zunehmenden Schmerzen zum Zahnarzt gegangen und nicht wegen der erhöhten Zahnbeweglichkeit. Die zunehmenden und nicht sofort vorhandenen Schmerzen würden die „überwiegende Ursache des Krankheitsgeschehens“ bezeugen. „Wäre die Kausalität überwiegend wahrscheinlich, hätten die Schmerzen unmittelbar nach dem Unfallereignis stark eingesetzt" (VB 19 S. 12 f.).