Es sei objektivierbar, dass das Kauen (mit den seitlichen Backenzähnen) vor dem Sturz vom 17. Januar 2021 „wohl sicher gut möglich“ gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer damals hingegen in einen Apfel gebissen hätte, wäre der Zahn 21 im Apfel stecken geblieben. Der Zahn habe nicht gezogen werden müssen, weil er locker gewesen sei, sondern weil der krankheitsbedingte Infekt keine andere Therapie zugelassen habe. Dies sei aber bereits vor dem Unfallereignis so gewesen.