3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. B.. Am 19. März 2021 führte dieser aus, eine Kausalität des Ereignisses vom 17. Januar 2021 für die am Zahn 21 festgestellte Schädigung sei "möglich". Gemäss Zahnröntgenbild sei die „Wurzel vom unfallgeschädigten Zahn 21“ nicht im Knochen verankert gewesen, sondern habe an den letzten Fasern des Weichgewebes gehangen. Der Zahn sei derart stark vorgeschädigt gewesen, dass er dem normalen Kauakt im Unfallzeitpunkt nicht hätte widerstehen können (VB 7).