2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Zahnbehandlung zu übernehmen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: