1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er dieser am 25. Februar 2021 meldete, er sei am 17. Januar 2021 auf dem Schnee ausgerutscht und „mit dem Mund auf eine Betonmauer gefallen“. Hierbei habe er eine Zahnschädigung erlitten. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Mit Verfügung vom 8. April 2021 verneinte sie sodann eine Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 ab.