Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. 5.4. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde vom 16. November 2021 ist folglich abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 14 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.