Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden somit – entgegen dessen Ansicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 18 ff.) – bereits umfassend bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, weshalb diese – wie in vorstehender Erwägung dargelegt – rechtsprechungsgemäss nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können