Gemäss dem beweiskräftigen ABI-Gutachten ist der Beschwerdeführer in jeder Tätigkeit ohne Sturzgefährdung oder der Notwendigkeit zu häufigen Rotationsbewegungen vollschichtig arbeitsfähig. Dabei besteht aufgrund der Kopfschmerzproblematik und der intermittierenden Schwindelsymptomatik ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf mit einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Daraus resultiert schlussendlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Januar 2020 (VB 124.1 S. 10 f.), und damit bei Ablauf des Wartejahres. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden somit – entgegen dessen Ansicht (vgl. Beschwerde, Ziff.