5. 5.1. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährte die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens keinen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei ein solcher Abzug in Höhe von mindestens 15 % zu gewähren; dies aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einerseits und der (lediglich) noch zumutbaren Teilzeittätigkeit andererseits (Beschwerde, Ziff. 22).