4.7. Zusammenfassend ist somit auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss ABI-Gutachten vom 9. März 2021 abzustellen. Ab dem Unfallereignis vom 9. Januar 2019 bis Ende Juni 2019 ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, danach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab Januar 2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ohne Sturzgefährdung oder Notwendigkeit zu häufigen Rotationsbewegungen (VB 124.1 S. 10 f.).