Der psychiatrische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer als leichtgradig depressiv, ordnete diese Beschwerden aber im Rahmen der von ihm diagnostizierten Schmerzstörung ein (vgl. VB 124.4 S. 5). Soweit im Austrittsbericht der Klinik D. vom 21. Januar 2022 die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und einer Somatisierungsstörung aufgeführt sind, enthält der Bericht keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung nicht gewürdigt worden wären (vgl. E. 3.2.).