Er leide auch nicht unter Flashbacks, er fahre Auto und er leide nicht unter angstbesetzten Träumen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne somit nicht diagnostiziert werden (VB 124.4 S. 7). Im Bericht der Klinik D. vom 21. Januar 2022 wurde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht näher begründet, womit sie nicht geeignet ist, die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen. Dies gilt ebenso betreffend die Diagnose einer "Depression": Der psychiatrische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer als leichtgradig depressiv, ordnete diese Beschwerden aber im Rahmen der von ihm diagnostizierten Schmerzstörung ein (vgl. VB 124.4 S. 5).