nachfolgend abzustellen, und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 5) war es sodann rechtsprechungsgemäss nicht erforderlich, das Gutachten vor Erlass der angefochtenen Verfügung dem Regionalen Ärztlichen Dienst zur Prüfung vorzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_286/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2; 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3; zusammenfassend veröffentlicht in SZS, 2015 S. 562). 4.6. 4.6.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Klinik D. vom 21. Januar 2022 zu den Akten. - 11 -