In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit wurden somit beide Aspekte (d.h. Kopfschmerzen und Schwindel), die gemäss den Einzelgutachten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, berücksichtigt. Die Gutachter attestierten gesamthaft sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 124.1 S. 10 f.). Sie gingen somit implizit davon aus, dass sich die in den Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeiten nicht addierten, was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Auch in diesem Punkt sind keine anderslautenden fachärztlichen Berichte ersichtlich. Auf die gutachterliche Einschätzung ist somit