In der interdisziplinären medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, aufgrund der Kopfschmerzproblematik bestehe ein gering erhöhter Pausenbedarf. Aus der Schwindelproblematik resultiere ein langsameres Arbeitstempo aufgrund der intermittierend auftretenden Schwindelzustände, sodass eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenommen werden müsse (VB 124.1 S. 9). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit wurden somit beide Aspekte (d.h. Kopfschmerzen und Schwindel), die gemäss den Einzelgutachten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, berücksichtigt.