4.5.2. Der neurologische Gutachter hielt fest, die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten des Exploranden seien erhalten. Ein geringfügiger erhöhter Pausenbedarf bei posttraumatischem Kopfschmerz sei nachvollziehbar. Insgesamt erachtete der Gutachter den Beschwerdeführer in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig (VB 124.6 S. 6 f.).