4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die Feststellung der effektiven Einschränkung der Leistungsfähigkeit seien seine Beschwerden separat zu beurteilen. Allein schon der vermehrte Pausenbedarf sowie die persistierenden starken Kopfschmerzen würden zu einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen. Das verlangsamte Arbeitstempo ergebe ausweislich des otorhinolaryngologischen Gutachtens ebenfalls für - 10 - sich alleine schon eine 20%ige Einschränkung. Folglich sei von einer gesamthaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % auszugehen (Beschwerde, Ziff. 32).