fachärztliche Berichte sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Ausserdem kommt es gemäss Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6 mit Hinweis). Die Beschwerden des Beschwerdeführers waren den Gutachtern bekannt und sie würdigten diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit umfassend (vgl. für das psychiatrische Gutachten VB 124.4 S. 2, S. 5; für das neurologische Gutachten, VB 124.6 S. 2, S. 5; und für das otorhinolaryngologische Gutachten VB 124.7 S. 1 f., S. 3 f.).