4.4.2. Beim Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter handelt es sich um medizinische Laien, weshalb deren Einschätzungen in diesem Bereich von Vornherein unbeachtlich sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Den gutachterlichen Einschätzungen widersprechende, relevante fachärztliche Berichte sind diesbezüglich nicht ersichtlich.