4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bestimmung der massgeblichen Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Invalidenversicherung fusse weitgehend darauf, inwieweit den einschränkenden Beschwerden eine organische Diagnose zugrunde liege. Es spiele darum eine wesentliche Rolle, ob die typischen Beschwerden nach durchgemachten Schädel-Hirn-Trauma, unter denen er leide, auf einer organischen Grundlage beruhten (Beschwerde, Ziff. 14). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei demzufolge im Lichte der Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2) zu beurteilen (Beschwerde, Ziff. 30).