4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine ungenügende Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens bemängelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter einzig eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostizierte und diese Diagnose als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufte (VB 124.4 S. 5). Mangels Vorliegens einer psy- -8- chiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens grundsätzlich entbehrlich (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417).