4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter das psychiatrische Teilgutachten. Diesem fehle es an einer rechtsgenüglichen Ressourcenabwägung. Es würden zwar gewisse Einschränkungen in der Diagnoseherleitung erwähnt, eine regelkonforme Abwägung und Gegenüberstellung der ressourcenmindernden und ressourcenfördernden Faktoren fehle jedoch gänzlich (Beschwerde, Ziff. 8, 25).