Die Gutachter untersuchten das linke Bein des Beschwerdeführers somit klinisch und würdigten die von ihm geltend gemachten Beschwerden. Bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt den medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5 und 8C_794/2018 vom 15. Februar 2019 E. 4.2). Der rheumatologische Gutachter kam zum Schluss, die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates habe keine Auffälligkeiten ergeben (VB 124.5 S. 5).