4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutachten könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Er rügt vorab, dass seine Beinbeschwerden zwar im Gutachten erwähnt worden seien, jedoch ohne "auf diese einzugehen, geschweige denn zu untersuchen". Es sei eine EMG-Untersuchung des linken Beines durchzuführen, "um rechtsgenüglich feststellen zu können, ob hinsichtlich der Beinproblematik nicht auch eine Einschränkung der [sic] Leistungsprofils und der Leistungsfähigkeit" vorliege (Beschwerde, Ziff. 23 f.).