Es wurde eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Labor [Blutbild, Medikamentenspiegel], VB 124.8 S. 3 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 124.1 S. 8 ff.; VB 124.3 S. 4 ff.; VB 124.4 S. 5 ff.; VB 124.5 S. 5 ff.; VB 124.6 S. 4 ff.; VB 124.7 S. 3 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 3.1.); es ist somit grundsätzlich -6- geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.