Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer noch möglich sei, müsse im Rahmen einer verkehrspsychologischen Abklärung beurteilt werden. Jede andere Tätigkeit ohne Sturzgefährdung oder Notwendigkeit zu häufigen Rotationsbewegungen sei während 8 Stunden pro Tag möglich. Aufgrund der Kopfschmerzproblematik und der intermittierenden Schwindelsymptomatik resultiere eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei leicht erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Insgesamt resultiere in einer den qualitativen Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %.