werden, da eine zwei Monate nach dem Unfall durchgeführte neuropsychologische Untersuchung unauffällig ausgefallen sei. Der vom Exploranden beklagte Schwindel sei gemäss aktueller otorhinolaryngologischer Beurteilung als rezidivierender posttraumatischer benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel links einzustufen. Allerdings hätten sich in der aktuellen Untersuchung unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen sowie symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits mit nur leichtgradigem Linksüberwiegen gezeigt, so dass aktuell von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne.