Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführer seit dem 15. August 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch, da mangels Erreichens der erforderlichen Anzahl Beitragsjahre die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.