1. 1.1. Der 1989 geborene, im Juni 2014 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer meldete sich am 3. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführer seit dem 15. August 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.