Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.507 / cj / fi Art. 52 Urteil vom 18. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1989 geborene, im Juni 2014 in die Schweiz eingereiste Beschwerde- führer meldete sich am 3. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführer seit dem 15. August 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch, da mangels Erreichens der erforderlichen An- zahl Beitragsjahre die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht er- füllt seien. 1.2. Am 7. Mai 2019 meldete sich der inzwischen als Taxifahrer selbstständig erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer aufgrund der Folgen eines am 9. Januar 2019 erlittenen Unfalls – er sei als Fussgänger von einem Auto mit ca. 60 km/h angefahren worden – erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in medi- zinischer und beruflicher Hinsicht; unter anderem liess sie den Beschwer- deführer polydisziplinär bei der "Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH" (ABI), Basel, begutachten. Gestützt auf das am 9. März 2021 erstattete ABI-Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines im Einkommensver- gleich ermittelten IV-Grades von 22 %. 2. 2.1. Am 16. November 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde dagegen und beantragte Folgendes: "Die Verfügung der IV-Stelle Aarau vom 18. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwer- deführers im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit Eingabe vom 1. März 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli- chen Bericht zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den all- gemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich mass- gebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1 S. 356 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gül- tig gewesenen Fassung anwendbar. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 130) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 9. März 2021 (VB 124; Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheu- matologie, Neurologie, Otorhinolaryngologie). 2.2. Die ABI-Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung die folgen- den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 124.1 S. 8 f.): "1. Posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8) - mit Medikamentenübergebrauch bei Zustand nach mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma 01/2019 mit Scherverletzungen und intrakrani- ellen Blutungen (ICD-10 S06.5, S06.6) 2. Rezidivierender posttraumatischer benigner paroxysmaler Lagerungs- schwindel links (ICD-10 H81.1". Die Gutachter hielten fest, aus neurologischer Sicht könne als einzige Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenige eines posttrauma- tischen Kopfschmerzsyndroms gestellt werden. Die vom Exploranden be- klagte Vergesslichkeit könne nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt -4- werden, da eine zwei Monate nach dem Unfall durchgeführte neuropsycho- logische Untersuchung unauffällig ausgefallen sei. Der vom Exploranden beklagte Schwindel sei gemäss aktueller otorhinolaryngologischer Beurtei- lung als rezidivierender posttraumatischer benigner paroxysmaler Lage- rungsschwindel links einzustufen. Allerdings hätten sich in der aktuellen Untersuchung unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystag- men sowie symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits mit nur leicht- gradigem Linksüberwiegen gezeigt, so dass aktuell von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne. Insgesamt imponiere eine doch deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Für diese zeichne gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung eine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verant- wortlich, welche sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirke. Die Gereiztheit, leichtgradige Depressivität und Zu- kunftsangst seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Aufgrund der Kopfschmerzproblematik bestehe ein gering erhöhter Pausenbedarf. Aus der Schwindelproblematik resultiere ein langsameres Arbeitstempo aufgrund der intermittierend auftretenden Schwindelzustände, sodass eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenommen werden müsse (VB 124.1 S. 9). Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer noch möglich sei, müsse im Rahmen einer verkehrspsychologischen Abklärung beurteilt werden. Jede andere Tätigkeit ohne Sturzgefährdung oder Notwendigkeit zu häufi- gen Rotationsbewegungen sei während 8 Stunden pro Tag möglich. Auf- grund der Kopfschmerzproblematik und der intermittierenden Schwindel- symptomatik resultiere eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei leicht erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Insgesamt resultiere in einer den qualitativen Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Nach dem Unfallereignis vom 9. Januar 2019 bis Ende Juni 2019 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und "ab Austritt aus der Klinik C. im Januar 2020" würden die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gelten (VB 124.1 S. 10 f.). 3. 3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die -5- Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.2. Soweit die versicherte Person dem Gutachten die abweichenden Beurtei- lungen weiterer behandelnder Ärzte gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und um- fassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkennt- nisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungs- auftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderer- seits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslauten- den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutach- tung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 124.2) so- wie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 124.3 S. 1 ff.; VB 124.4 S. 1 ff.; VB 124.5 S. 3; VB 124.6 S. 2 f.; VB 124.7 S. 1 f.) unter- sucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen und bezieht die entsprechenden Teilgutach- ten mit ein (VB 124.1; VB 124.3 S. 3 f.; VB 124.4 S. 4 f.; VB 124.5 S. 4; VB 124.6 S. 3 f.; VB 124.7 S. 2 f.). Es wurde eine eigene Zusatzuntersu- chung durchgeführt (Labor [Blutbild, Medikamentenspiegel], VB 124.8 S. 3 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztli- chen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 124.1 S. 8 ff.; VB 124.3 S. 4 ff.; VB 124.4 S. 5 ff.; VB 124.5 S. 5 ff.; VB 124.6 S. 4 ff.; VB 124.7 S. 3 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtspre- chung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 3.1.); es ist somit grundsätzlich -6- geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sach- verhalt zu erbringen. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutachten könne aus ver- schiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Er rügt vorab, dass seine Beinbeschwerden zwar im Gutachten erwähnt worden seien, jedoch ohne "auf diese einzugehen, geschweige denn zu untersuchen". Es sei eine EMG-Untersuchung des linken Beines durchzu- führen, "um rechtsgenüglich feststellen zu können, ob hinsichtlich der Bein- problematik nicht auch eine Einschränkung der [sic] Leistungsprofils und der Leistungsfähigkeit" vorliege (Beschwerde, Ziff. 23 f.). 4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutach- tung sowohl rheumatologisch (VB 124.5) wie auch neurologisch (VB 124.6) untersucht. Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter gab der Be- schwerdeführer an, am linken Bein seien eigentlich keine Schmerzen vor- handen, es handle sich um ein "Einschlafgefühl" am medialen Unterschen- kel von unterhalb des Kniegelenkes bis zum gesamten medialen Fuss und zur Grosszehe links, welches ständig vorhanden sei mit Besserung ledig- lich in liegender Position mit ausgezogenen Socken. Das Gefühl sei sehr unangenehm. Spazierengehen sei während ca. 30 Minuten möglich, wobei aber das Einschlafgefühl zunehme und teilweise auch eine Kraftlosigkeit am linken Bein entstehe mit fehlender Stabilität im Bereich des Knöchels und teilweise sogar einem Einsacken mit dem linken Knie (VB 124.5 S. 3). Bei den Untersuchungsbefunden hielt der rheumatologische Gutachter fest, der Barfussgang des Exploranden sei unauffällig und der Zehen- und Fersenstand beidseits sowie die Hockestellung seien problemlos möglich. Spontanbewegungen würden unbehindert erfolgen. "Allseitig normale rohe Kraft". Im Bereich des gesamten linken Beines liege eine verminderte Be- rührungssensibilität vor (VB 124.5 S. 4). Aus rheumatologischer Sicht be- stehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 124.5 S. 5). Auch dem neurologischen Gutachter waren die Beinbeschwerden des Be- schwerdeführers bekannt; das linke Bein sei nach Angaben des Beschwer- deführers "eingeschlafen und schmerze im Bereich des Fusses" (VB 124.6 S. 2). Im Rahmen der Prüfung der Motorik hielt der Gutachter fest, das Gangbild falle zunächst durch ein Nachziehen des linken Beines auf, was sich bei weiterem Auf- und Abgehen schnell normalisiere. Fersen-, Zehen- und Strichgang seien jeweils ungestört durchführbar und das monopedale Hüpfen erfolge seitengleich intakt (VB 124.6 S. 3 f.). Bei der Prüfung der Sensibilität hielt der neurologische Gutachter fest, es würden eine leichte -7- strumpfförmige Hypästhesie am linken Unterschenkel sowie Schmerzen beim Stehen auf diesem Bein im Fersenbereich angegeben. Ansonsten be- stehe kein sensibles Defizit, es liege eine adäquate Wahrnehmung aller Qualitäten vor und das Vibrationsempfinden sei an den Innenknöcheln mit 6/8 erhalten. Die "Hypästhesie linker Unterschenkel" wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (VB 124.6 S. 4). Die Gutachter untersuchten das linke Bein des Beschwerdeführers somit klinisch und würdigten die von ihm geltend gemachten Beschwerden. Bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt den medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5 und 8C_794/2018 vom 15. Februar 2019 E. 4.2). Der rheumatologische Gut- achter kam zum Schluss, die klinische Untersuchung des Bewegungsap- parates habe keine Auffälligkeiten ergeben (VB 124.5 S. 5). Der neurologi- sche Gutachter hielt fest, bei den Gangprüfungen seien leichte Verdeutli- chungstendenzen zum Tragen gekommen, diese hätten aber bei Ablen- kung sistiert. Die strumpfförmige Hypästhesie am linken Bein möge ein dis- kretes Restsymptom einer früheren leichten Halbseitenstörung darstellen, allerdings sei diese als rein subjektive Angabe auch im weiteren Gesamt- kontext zu würdigen. Er erachtete es als nachvollziehbar, dass die Be- schwerden des Beschwerdeführers eine kleine organische Komponente aufwiesen, hielt den Grossteil der Beschwerden aber nicht für plausibel (VB 124.6 S. 5 f.). Diese gutachterlichen Ausführungen vermögen ohne Weiteres zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter keine weiteren Untersuchungen des linken Beines des Beschwerdeführers veranlassten. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter das psychiatrische Teilgutach- ten. Diesem fehle es an einer rechtsgenüglichen Ressourcenabwägung. Es würden zwar gewisse Einschränkungen in der Diagnoseherleitung er- wähnt, eine regelkonforme Abwägung und Gegenüberstellung der ressour- cenmindernden und ressourcenfördernden Faktoren fehle jedoch gänzlich (Beschwerde, Ziff. 8, 25). 4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine ungenügende Durch- führung des strukturierten Beweisverfahrens bemängelt, ist zunächst da- rauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter einzig eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostizierte und diese Diagnose als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufte (VB 124.4 S. 5). Mangels Vorliegens einer psy- -8- chiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens grundsätzlich entbehrlich (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). Der Gutachter äusserte sich indes ohnehin hinreichend zu den mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren zur Beurteilung, ob ein psychi- sches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 und BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 so- wie GÄCHTER/MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psy- chischen Leiden, Jusletter vom 15. Januar 2018 Rz. 22). So sind dem Gut- achten Ausführungen zum Schweregrad der diagnostizierten Störung und zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (VB 124.4 S. 6 f.), zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg (VB 124.4 S. 6) sowie zum in die- sem Zusammenhang ausgewiesenen Leidensdruck (VB 124.4 S. 6 f.), zur Persönlichkeitsdiagnostik (VB 124.4 S. 6) beziehungsweise den persönli- chen Ressourcen, zum sozialen Kontext sowie zur Konsistenz (vgl. VB 124.4 S. 5), inkl. Erhebungen zur Alltagsgestaltung (vgl. VB 124.4 S. 3 f.), zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gerügten Ressourcen- abwägung lässt sich dem psychiatrischen Gutachten insbesondere Folgen- des entnehmen: Der Explorand leide unter leichten depressiven Verstim- mungen, sei gereizt und ängstige sich vor der Zukunft, da er sich kaum als arbeitsfähig einschätze (VB 124.4 S. 6). Die leichten Schlafstörungen könnten durch eine regelmässige Einnahme eines schlafanstossenden An- tidepressivums günstig beeinflusst werden. Der Explorand gehe passiv mit seinen Beschwerden um und sitze den ganzen Tag herum, obwohl sich dies weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht begründen lasse. Konzentrationsstörungen hätten nicht festgestellt werden können (VB 124.4 S. 7). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, der Explo- rand lebe zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Er leide unter einem frühen Erwachen, was vor allem damit zusammenhänge, dass er seinen Alltag passiv verbringe. Er bringe seinen Sohn zur Schule, erledige kleine Einkäufe, fahre Auto. Er sei belastet durch die subjektive Krankheitsüberzeugung und die fehlenden beruflichen und finanziellen Perspektiven. Der Explorand gehe passiv mit seinen Beschwerden um, könne sich kaum vorstellen, trotz allfälliger Restbeschwerden einer berufli- chen Tätigkeit nachgehen zu können. Gestützt auf diese einleuchtenden Ausführungen kam der Gutachter zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (VB 124.4 S. 6 f.). Der Gutachter berücksichtigte damit sämtliche Indikatoren hinreichend und äusserte sich auch zu den Ressourcen des Beschwerdeführers (vgl. VB 124.4 S. 7). Zudem sind die gutachterlichen Ausführungen nachvoll- ziehbar begründet, womit die funktionellen Auswirkungen der diagnostizier- ten psychischen Störung medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und -9- widerspruchsfrei festgestellt wurden. Das Gutachten stimmt daher mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung überein. Es kann folglich unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres grundsätzlich direkt – und insbesondere ohne juristische Parallelprüfung – auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden (vgl. statt vieler BGE 144 V 50 E. 4.3 und E. 6.1 S. 53 ff.). Es ist somit von einer uneingeschränkten Ar- beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. 4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bestimmung der mass- geblichen Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rah- men der Invalidenversicherung fusse weitgehend darauf, inwieweit den ein- schränkenden Beschwerden eine organische Diagnose zugrunde liege. Es spiele darum eine wesentliche Rolle, ob die typischen Beschwerden nach durchgemachten Schädel-Hirn-Trauma, unter denen er leide, auf einer or- ganischen Grundlage beruhten (Beschwerde, Ziff. 14). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei demzufolge im Lichte der Diagnose eines organi- schen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2) zu be- urteilen (Beschwerde, Ziff. 30). 4.4.2. Beim Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter handelt es sich um medizinische Laien, weshalb deren Einschätzungen in diesem Bereich von Vornherein unbeachtlich sind (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Den gutachterlichen Einschätzun- gen widersprechende, relevante fachärztliche Berichte sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Ausserdem kommt es gemäss Rechtsprechung invaliden- versicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6 mit Hinweis). Die Beschwerden des Beschwerdeführers waren den Gutachtern bekannt und sie würdigten diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit umfassend (vgl. für das psychiatrische Gutachten VB 124.4 S. 2, S. 5; für das neurolo- gische Gutachten, VB 124.6 S. 2, S. 5; und für das otorhinolaryngologische Gutachten VB 124.7 S. 1 f., S. 3 f.). 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die Feststellung der effek- tiven Einschränkung der Leistungsfähigkeit seien seine Beschwerden se- parat zu beurteilen. Allein schon der vermehrte Pausenbedarf sowie die persistierenden starken Kopfschmerzen würden zu einer 20%igen Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit führen. Das verlangsamte Arbeitstempo ergebe ausweislich des otorhinolaryngologischen Gutachtens ebenfalls für - 10 - sich alleine schon eine 20%ige Einschränkung. Folglich sei von einer ge- samthaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % auszugehen (Beschwerde, Ziff. 32). 4.5.2. Der neurologische Gutachter hielt fest, die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten des Exploranden seien erhalten. Ein geringfügiger erhöhter Pausenbedarf bei posttraumatischem Kopfschmerz sei nachvoll- ziehbar. Insgesamt erachtete der Gutachter den Beschwerdeführer in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig (VB 124.6 S. 6 f.). Der otorhinolaryngologische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer im Rahmen der intermittierenden Schwindelsymptoma- tik mit anzunehmenden langsameren Arbeitstempo eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % und damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter und angepasster Tätigkeit (VB 124.7 S. 5). In der interdisziplinären medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, aufgrund der Kopfschmerzproblematik bestehe ein gering erhöhter Pausenbedarf. Aus der Schwindelproblematik resultiere ein langsameres Arbeitstempo aufgrund der intermittierend auftretenden Schwindelzu- stände, sodass eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit ange- nommen werden müsse (VB 124.1 S. 9). In der interdisziplinären Gesamt- beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurden somit beide Aspekte (d.h. Kopf- schmerzen und Schwindel), die gemäss den Einzelgutachten zu einer Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führen, berücksichtigt. Die Gutachter attes- tierten gesamthaft sowohl in der angestammten wie auch in einer ange- passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 124.1 S. 10 f.). Sie gingen somit implizit davon aus, dass sich die in den Teilgutachten attes- tierten Arbeitsfähigkeiten nicht addierten, was ohne Weiteres nachvollzieh- bar erscheint. Auch in diesem Punkt sind keine anderslautenden fachärzt- lichen Berichte ersichtlich. Auf die gutachterliche Einschätzung ist somit nachfolgend abzustellen, und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 5) war es sodann rechtsprechungsgemäss nicht erforderlich, das Gutachten vor Erlass der angefochtenen Verfügung dem Regionalen Ärztlichen Dienst zur Prüfung vorzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_286/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2; 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3; zusam- menfassend veröffentlicht in SZS, 2015 S. 562). 4.6. 4.6.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Klinik D. vom 21. Januar 2022 zu den Akten. - 11 - Verfahrensmässig markiert die Verfügung vom 18. Oktober 2021 den End- zeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169). Tatsachen, die sich erst später ver- wirklicht haben, sind allerdings insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflus- sen (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweis). 4.6.2. Der eingereichte Bericht der Klinik D. datiert zwar nach dem Ver- fügungszeitpunkt, er steht allerdings in einem engen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, womit er berücksichtigt werden kann. In diesem Be- richt werden aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer schweren de- pressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Somatisierungs- störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Sowohl die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als auch diejenige einer "Depression" waren bereits durch die behandelnde Psychi- aterin in den Berichten vom 4. November 2019 und vom 16. April 2020 als (Verdachts-)Diagnosen gestellt worden (VB 79 S. 4; VB 97 S. 2). Dem psy- chiatrischen Gutachter waren der frühere Bericht und somit diese Diagno- sen bekannt (VB 124.4 S. 1; VB 124.2 S. 7). Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung hielt er fest, der Explorand habe keine Erinnerungen an den Unfall. Er leide auch nicht unter Flashbacks, er fahre Auto und er leide nicht unter angstbesetzten Träumen. Eine posttrau- matische Belastungsstörung könne somit nicht diagnostiziert werden (VB 124.4 S. 7). Im Bericht der Klinik D. vom 21. Januar 2022 wurde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht näher begründet, womit sie nicht geeignet ist, die Schlussfolgerung des psy- chiatrischen Gutachters in Frage zu stellen. Dies gilt ebenso betreffend die Diagnose einer "Depression": Der psychiatrische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer als leichtgradig depressiv, ordnete diese Beschwerden aber im Rahmen der von ihm diagnostizierten Schmerzstörung ein (vgl. VB 124.4 S. 5). Soweit im Austrittsbericht der Klinik D. vom 21. Januar 2022 die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und einer Somatisierungsstörung aufgeführt sind, enthält der Bericht keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung nicht gewürdigt worden wären (vgl. E. 3.2.). Ferner wird dem Beschwerdeführer keine Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch die ABI-Gutach- ter attestiert, so dass von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachver- halts auszugehen ist. Abgesehen davon fällt auf, dass der Klinik-Eintritt des Beschwerdeführers in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass der für ihn ungünstigen Verfügung vom 18. Oktober 2021 stand. Reaktiven - 12 - Störungen kann rechtsprechungsgemäss von Vornherein keine invalidisie- rende Wirkung zukommen, da ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.2.3 mit Hinweisen sowie 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.5 in fine). 4.7. Zusammenfassend ist somit auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss ABI-Gutachten vom 9. März 2021 abzustellen. Ab dem Unfallereignis vom 9. Januar 2019 bis Ende Juni 2019 ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, danach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab Januar 2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ohne Sturzgefährdung oder Not- wendigkeit zu häufigen Rotationsbewegungen (VB 124.1 S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint der medizinische Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den kann (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2015 vom 8. August 2015 E. 2.3). 5. 5.1. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährte die Beschwer- degegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens keinen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei ein solcher Abzug in Höhe von mindestens 15 % zu gewähren; dies aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einer- seits und der (lediglich) noch zumutbaren Teilzeittätigkeit andererseits (Be- schwerde, Ziff. 22). 5.2. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationa- lität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Per- son deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtspre- chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkom- men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beach- ten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen - 13 - Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen). 5.3. Die Prüfung, ob vorliegend ein entsprechender Abzug zu gewähren sei, zeigt Folgendes: Gemäss dem beweiskräftigen ABI-Gutachten ist der Beschwerdeführer in jeder Tätigkeit ohne Sturzgefährdung oder der Notwendigkeit zu häufigen Rotationsbewegungen vollschichtig arbeitsfähig. Dabei besteht aufgrund der Kopfschmerzproblematik und der intermittierenden Schwindelsympto- matik ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbe- darf mit einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Daraus resul- tiert schlussendlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Januar 2020 (VB 124.1 S. 10 f.), und damit bei Ablauf des Wartejahres. Die gesundheit- lichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden somit – entgegen dessen Ansicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 18 ff.) – bereits umfassend bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, weshalb diese – wie in vorstehender Erwägung dargelegt – rechtsprechungsgemäss nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Ab- zug führen können Hinsichtlich des Merkmals "Beschäftigungsgrad" ist anzumerken, dass ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 21) Teilzeit- arbeit bei Männern nicht generell statistisch schlechter entlöhnt wird. Viel- mehr wirkt sich gemäss der einschlägigen LSE-Tabelle erst ein Pensum von 50 % und weniger lohnsenkend aus, wohingegen ein Pensum von 75 % und mehr statistisch gesehen gar mit höheren Löhnen einhergeht als der tabellarische Totalwert (vgl. Tabelle des BfS T18 LSE 2018 [Monatli- cher Bruttolohn {Zentralwert} nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stel- lung und Geschlecht {Ohne Kaderfunktion, Männer}]). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht keinen Abzug vom Tabellen- lohn vorgenommen. 5.4. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde vom 16. November 2021 ist folglich abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 14 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss