9. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2021 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. - 11 -