Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Positionen "An- und Auskleiden", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige und nicht altersgerechte Dritthilfe angewiesen ist und ein Mehraufwand für eine persönliche Überwachung besteht, während im Lebensbereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" (weiterhin) keine Hilflosigkeit im rechtlichen Sinn vorliegt. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. November 2020 unverändert "lediglich" einen Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung.