8.5. Zusammenfassend erweist sich der Abklärungsbericht vom 28. Juli 2021 als begründet und schlüssig, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Positionen "An- und Auskleiden", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige und nicht altersgerechte Dritthilfe angewiesen ist und ein Mehraufwand für eine persönliche Überwachung besteht, während im Lebensbereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" (weiterhin) keine Hilflosigkeit im rechtlichen Sinn vorliegt.