Würde die (von der Abklärungsperson und der Beschwerdegegnerin anerkannte) dauernde persönliche Überwachung mit einer Überwachungsbedürftigkeit im Lebensbereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" (im Sinne einer indirekten Dritthilfe) kombiniert, würde sie doppelt berücksichtigt, was einer unzulässigen Kumulation gleichkäme. So hielt denn auch die Abklärungsperson bereits in ihrem früheren Abklärungsbericht vom 13. November 2019 hinsichtlich des Lebensbereiches "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" (zu Recht) fest, dass die Begleitung durch die Angehörigen und im schulischen Umfeld durch die Lehrpersonen dem Schutz vor Sturzverletzungen bei Anfällen diene und im Rahmen der persönlichen