einer mehrheitlichen Präsenz und erhöhten Aufmerksamkeit, deren Aufwand bereits (hinreichend) durch das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung erfasst und abgegolten wird, zumal es – so das E. (vgl. VB 211) – offenbar ausreicht, "ein wachsames [A]uge" auf die Beschwerdeführerin zu werfen. Würde die (von der Abklärungsperson und der Beschwerdegegnerin anerkannte) dauernde persönliche Überwachung mit einer Überwachungsbedürftigkeit im Lebensbereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" (im Sinne einer indirekten Dritthilfe) kombiniert, würde sie doppelt berücksichtigt, was einer unzulässigen Kumulation gleichkäme.