Die Mutter lasse die Beschwerdeführerin auf deren Wunsch alleine im Zimmer, mache jedoch Kontrollgänge. Gestützt darauf erachtete die Abklärungsperson "[a]ufgrund des weiterhin anhaltend hohen [Ü]berwachungsanteiles im Tagesverlauf" einen Mehraufwand für eine persönliche Überwachung von zwei Stunden als ausgewiesen (vgl. VB 230 S. 10). Die von Dritten zu leistende (passive) Überwachung der Beschwerdeführerin im Stehen vor dem Absitzen oder Abliegen bzw. nach dem Aufstehen reiht sich ein in eine allgemeine Überwachungsbedürftigkeit in Form - 10 -