8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5). Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2017 vom 3. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).