lungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Eine indirekte Dritthilfe kann gemäss Ziff. 8031 KSIH aber auch bei körperlich Behinderten erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen funktionsmässig zwar selber vornehmen kann, bei diesen Verrichtungen jedoch persönlich – und nicht nur allgemein – überwacht werden muss (z.B. wegen Erstickungsgefahr beim Essen, Ertrinkungsgefahr beim Baden, sturzbedingter Verletzungsgefahr beim Duschen oder bei der Fortbewegung).