Gemäss Ziff. 8029 KSIH ist indirekte Hilfe von Drittpersonen gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_224/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.2; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1). Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt ferner nach Ziff.