8.4. 8.4.1. Die zur Vornahme einer Lebensverrichtung benötigte Hilfe kann jedoch neben der direkten auch in der indirekten Dritthilfe, d.h. in der Form einer Überwachung des Versicherten bei der Vornahme der relevanten Lebensverrichtung, bestehen. Hauptbeispiel einer indirekten Dritthilfe ist dabei die Aufforderung einer Drittperson an den Versicherten, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 28 zu Art. 42 - 42ter IVG m.w.H.). Gemäss Ziff.