Überdies verrichtet die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft ihrer Mutter im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle vom 9. Juni 2021 ihre Notdurft selbständig, die Mutter warte vor der Tür, um "im Bedarfsfall (Geräusche)" eingreifen zu können (vgl. VB 230 S. 5). Die Beschwerdeführerin könne sich grundsätzlich – wenn auch in ständiger Begleitung – selbständig fortbewegen, für längere Strecken müsse ein Rollstuhl mitgeführt werden (vgl. VB 230 S. 6). Ist mithin, wie sich aus dem Dargelegten ergibt, bereits in der Fortbewegung (zumindest für Kurzstrecken) und bei der Notdurft grundsätzlich kein Stützen und Halten durch eine Drittperson erforderlich, ist nicht schlüssig