und Absenzen, "mindestens ein wachsames [A]uge", idealerweise sei jemand in greifbarer Nähe oder direkt bei ihr, sobald sie aus einer sitzenden Tätigkeit aufstehen und etwas holen, bringen oder eine stehende Tätigkeit ausüben müsse (vgl. E-Mail vom 10. August 2021; VB 237). Überdies verrichtet die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft ihrer Mutter im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle vom 9. Juni 2021 ihre Notdurft selbständig, die Mutter warte vor der Tür, um "im Bedarfsfall (Geräusche)" eingreifen zu können (vgl. VB 230 S. 5).