D., Fachärztin für Kin- der- und Jugendmedizin, Spital C., stellte in ihrem Bericht vom 15. Februar 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine "Gangunsicherheit (rezidivierende Sturzereignisse mit Verletzungen)" sowie eine "Rollstuhlpflichtigkeit für längere Gehstrecken und den Schulbesuch", mithin nur Schwierigkeiten in der Fortbewegung, fest (vgl. VB 210 S. 4). Das E., dessen Tagesschule die Beschwerdeführerin besucht, führte betreffend den Lebensbereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" aus, die Beschwerdeführerin gehe "oft schwankend bis sehr schwankend" und sei im Schulbetrieb wegen Sturzgefahr auf eine ständige Begleitung angewiesen, wobei "sie grossen