8.3. Hinsichtlich des Lebensbereiches "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" hielt die Abklärungsperson in ihrem Abklärungsbericht vom 28. Juli 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine regelmässige Dritthilfe benötige und kein zeitlicher Mehraufwand ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin führe sämtliche Transfers funktionell selbständig aus. Um Stürze vom Stuhl bei Absenzen bzw. Anfällen zu vermeiden, setze sie sich in der Schule und zu Hause auf einen Stuhl mit Seiten- und Rückenlehne. "Gelegentlich" sei die Beschwerdeführerin auf Unterstützung bei den Transfers angewiesen, mehrheitlich nehme sie diese indessen selber vor (vgl. VB 230 S. 3).