8.2. Die Beschwerdeführerin macht (einzig) geltend, entgegen dem Abklärungsbericht sei sie auch im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" und somit in allen sechs relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen, woraus sich eine Hilflosigkeit schweren Grades ergebe. Sie müsse unmittelbar nach dem Erheben von einer Sitz- oder Liegegelegenheit oder bis dahin gestützt und festgehalten werden, um drohende Stürze zu verhindern.