8. 8.1. Unbestritten und anhand der Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in fünf täglichen Lebensbereichen ("An- und Auskleiden", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" sowie "Fortbewegung") der Dritthilfe bedarf, persönlich überwacht werden muss sowie Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gestützt auf den festgestellten invaliditätsbedingten Mehraufwand hat. -7-