7.2. Der gestützt auf die am 9. Juni 2021 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse verfasste Abklärungsbericht vom 28. Juli 2021 wurde durch eine qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Mutter und aufgrund der Angaben der Mutter sowie in Kenntnis und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Die Angaben im Bericht erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 28. Juli 2021 genügt somit prinzipiell den erwähnten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 7.1. hiervor), womit ihm grundsätzlich Beweiswert zukommt.