6. Der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2021 (VB 255) liegt im Wesentlichen der Abklärungsbericht vom 28. Juli 2021 (Abklärung an Ort und Stelle vom 9. Juni 2021; vgl. VB 230 f.) zugrunde. Darin kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in den Lebensbereichen "An- und Auskleiden", "Körperpflege", "Fortbewegung" weiterhin sowie in den Lebensbereichen "Essen" sowie "Verrichten der Notdurft" neu seit Mai 2020 auf regelmässige und nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei. Ein Bedarf an persönlicher Überwachung von zwei Stunden täglich sei ebenfalls weiterhin ausgewiesen.